Wenn Schnee fällt oder sich Eis bildet, wird der Gehweg vor einem Grundstück schnell zum Thema. Eigentümer, Vermieter, Hausverwaltungen und Gewerbebetriebe fragen sich dann: Wer muss in Hamburg Schnee räumen, wann muss geräumt werden und wie breit muss der Gehweg frei sein?
Für die Räum- und Streupflicht in Hamburg gibt es klare Vorgaben. Anlieger müssen grundsätzlich den öffentlichen Gehweg entlang ihres Grundstücks von Schnee freihalten und bei Eisglätte streuen. Die Stadt unterscheidet dabei zwischen den Aufgaben der Stadtreinigung und den Pflichten der Anlieger.
Dieser Ratgeber fasst die wichtigsten Regeln verständlich zusammen. Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Grundlage sind die aktuell veröffentlichten Hinweise der Freien und Hansestadt Hamburg.
Wer ist in Hamburg für den Gehweg zuständig?
Die Stadtreinigung Hamburg übernimmt Winterdienst auf festgelegten Fahrbahnen, ausgewählten Radwegen und bestimmten öffentlichen Flächen. Für den Gehweg entlang eines Grundstücks sind jedoch grundsätzlich die Anlieger verantwortlich.
Das bedeutet: Wird die Straße vor einem Haus geräumt, ist damit nicht automatisch der Gehweg vor dem Grundstück erledigt. Auch eine gebührenpflichtige Gehwegreinigung nimmt den Anliegern die Winterdienstpflicht nach den Hamburger Hinweisen nicht automatisch ab.
Für Eigentümer und Hausverwaltungen ist deshalb wichtig, die Zuständigkeit für den Gehweg unabhängig von der normalen Straßen- oder Gehwegreinigung zu betrachten.
Wann muss man in Hamburg Schnee räumen?
Die Schneeräumpflicht in Hamburg richtet sich nicht einfach nach einer einzigen Uhrzeit. Nach den offiziellen Hinweisen soll nach Ende des Schneefalls unverzüglich geräumt werden. Entsteht Eisglätte, muss ebenfalls unmittelbar reagiert und gestreut werden.
Bei Schneefall oder Glätte, die erst nach 20 Uhr einsetzt oder über 20 Uhr hinaus anhält, gelten Fristen für den folgenden Morgen: werktags muss bis 8:30 Uhr, an Sonn- und Feiertagen bis 9:30 Uhr geräumt und gestreut sein.
Diese Zeiten werden häufig als allgemeine „Schneeräum-Uhrzeit“ verstanden. Tatsächlich beziehen sie sich auf winterliche Bedingungen am späten Abend beziehungsweise in der Nacht. Fällt tagsüber neuer Schnee, sollte er nicht einfach bis zum nächsten Morgen liegen bleiben.
Muss bei weiterem Schneefall erneut geräumt werden?
Winterdienst ist nicht automatisch mit einem Einsatz am Morgen erledigt. Bei anhaltendem oder erneutem Schneefall können weitere Räumarbeiten notwendig werden. Dasselbe gilt, wenn sich später am Tag erneut Eisglätte bildet.
Für private Eigentümer ist das vor allem an Tagen mit wechselndem Wetter wichtig. Für Hausverwaltungen und Unternehmen kommt hinzu, dass Flächen über viele Stunden genutzt werden können und sich die Bedingungen im Laufe des Tages verändern.
Wer den Winterdienst extern organisiert, sollte deshalb nicht nur eine bestimmte Uhrzeit betrachten, sondern auch festlegen, welche Flächen betreut werden und wie mit erneutem Schnee oder Glätte umgegangen wird.
Wie breit muss der Gehweg geräumt werden?
Hamburg nennt für den Gehweg grundsätzlich eine erforderliche Breite von mindestens einem Meter. Fußgänger sollen den geräumten und gestreuten Bereich sicher nutzen können.
Bei Treppen gilt eine weitergehende Vorgabe: Sie müssen in voller Breite geräumt und gestreut werden. Für Eckgrundstücke können ebenfalls zusätzliche Bereiche relevant sein.
Gerade bei größeren Grundstücken sollte deshalb nicht nur die Länge des Gehwegs betrachtet werden. Ecklagen, Treppen und Zugänge können die tatsächlich zu betreuende Fläche deutlich verändern.
Was gilt bei einem Eckgrundstück?
Bei einem Eckgrundstück endet die Räumpflicht nicht zwingend an der normalen Grundstücksseite. Nach den Hamburger Hinweisen ist bei Eckgrundstücken bis an den Fahrbahnrand der einmündenden oder kreuzenden Straße zu räumen und zu streuen.
Für Eigentümer bedeutet das, dass die Winterdienstfläche größer sein kann als zunächst angenommen. Wer einen Dienstleister beauftragt, sollte die Ecklage deshalb direkt bei der Anfrage angeben.
Ein kurzer Lageplan oder ein Foto kann helfen, die betreffenden Bereiche eindeutig festzulegen.
Was gilt, wenn ein Grünstreifen zwischen Grundstück und Gehweg liegt?
Ein Grünstreifen zwischen Grundstück und Gehweg hebt die Pflicht nicht automatisch auf. Die Stadt Hamburg weist darauf hin, dass ein öffentlicher Grünstreifen grundsätzlich nicht von der Winterdienstpflicht befreit. Für öffentliche Grün- und Erholungsanlagen können andere Regelungen gelten.
Auch Gräben, Böschungen oder ähnliche Trennungen sollten nicht ohne Prüfung als Grund angesehen werden, dass kein Winterdienst erforderlich ist.
Bei ungewöhnlichen Grundstückssituationen lohnt es sich, die konkrete Lage anhand der offiziellen Hamburger Informationen zu prüfen.
Was bedeutet Streupflicht bei Glätte?
Die Streupflicht in Hamburg ist genauso wichtig wie die Schneeräumung. Eisglätte kann auch ohne sichtbare Schneedecke entstehen, zum Beispiel durch überfrierende Nässe.
Entsteht Glätte, soll nach den Hamburger Vorgaben sofort gestreut werden. Wenn eine Eisbildung durch Streuen nicht ausreichend entschärft werden kann, kann zusätzlich eine mechanische Entfernung notwendig sein.
Welches Streumittel verwendet werden darf, ist ebenfalls geregelt. Auf Hamburger Gehwegen ist Tausalz grundsätzlich verboten. Stattdessen nennt die Stadt abstumpfende Mittel wie Sand, Splitt, feinkörnigen Kies oder Blähton.
Die Unterschiede zwischen diesen Materialien erklären wir ausführlich in unserem Ratgeber Streumittel im Winterdienst: Was hilft bei Schnee und Glätte?.
Wohin mit dem geräumten Schnee?
Beim Räumen geht es nicht nur darum, den Gehweg freizubekommen. Der Schnee muss auch so abgelegt werden, dass dadurch keine neue Behinderung entsteht.
Nach den Hamburger Hinweisen soll Schnee am Gehwegrand beziehungsweise außerhalb von Treppen so angehäuft werden, dass die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird. Schnee vom Gehweg sollte nicht einfach auf Fahrbahn oder Radweg geschoben werden.
Bei kleinen Grundstücken ist die Ablage meist überschaubar. Bei Eckgrundstücken, Wohnanlagen und größeren Gewerbeflächen kann sie jedoch Teil der Planung sein. Wer einen externen Winterdienst beauftragt, sollte deshalb auch berücksichtigen, wo Schnee auf dem Objekt sinnvoll gesammelt werden kann.
Was gilt bei Mehrfamilienhäusern?
Bei einem Mehrfamilienhaus sollte eindeutig geklärt sein, wer den Winterdienst organisiert. Gerade bei mehreren Wohnungen darf die Verantwortung nicht einfach offenbleiben.
Für Vermieter und Hausverwaltungen kommt hinzu, dass neben dem öffentlichen Gehweg häufig weitere Flächen auf dem Grundstück wichtig sind: Hauseingänge, Treppen, interne Wege oder Zugänge zu Gemeinschaftsbereichen.
Diese privaten Flächen sind nicht automatisch identisch mit der gesetzlichen Gehwegpflicht. Wenn ein externer Dienstleister sie übernehmen soll, müssen sie im Auftrag klar beschrieben werden.
Unser Ratgeber Winterdienst für Hausverwaltungen und Mehrfamilienhäuser in Hamburg zeigt, wie solche Flächen praktisch organisiert werden können.
Winterdienst für Mieter: Wer muss räumen?
Bei Mietobjekten kommt es darauf an, wie der Winterdienst vertraglich geregelt ist. Mieter sollten deshalb in den Mietvertrag und gegebenenfalls in die Hausordnung schauen.
Wichtig ist, dass die Aufgabe tatsächlich erledigt wird. Wer aufgrund von Krankheit, Abwesenheit oder anderen Gründen nicht selbst räumen kann, muss gegebenenfalls für eine Vertretung sorgen.
Bei Unsicherheiten darüber, welche Pflicht sich aus einem konkreten Mietvertrag ergibt, sollte die Vereinbarung individuell geprüft werden. Allgemeine Online-Ratgeber können eine rechtliche Einzelfallprüfung nicht ersetzen.
Was sollten Hausverwaltungen beachten?
Für Hausverwaltungen ist Winterdienst vor allem eine Frage klarer Organisation. Bei mehreren Objekten sollte vor Saisonbeginn bekannt sein, welche Flächen betreut werden, wer Ansprechpartner ist und welche Besonderheiten einzelne Standorte haben.
Auch bei der Beauftragung eines gewerblichen Unternehmens sollte der Auftrag so beschrieben sein, dass Gehwege und weitere gewünschte Flächen eindeutig zugeordnet werden können.
Eine Einsatzdokumentation kann zusätzlich helfen, die Betreuung mehrerer Objekte nachvollziehbar zu halten.
Was gilt für Gewerbe und Unternehmen?
Auch bei einem Gewerbeobjekt bleibt der öffentliche Gehweg entlang des Grundstücks ein wichtiger Teil der Räum- und Streupflicht in Hamburg.
Auf dem privaten Betriebsgelände kommen häufig weitere Bereiche hinzu: Kundenwege, Eingänge, Parkplätze, Mitarbeiterwege oder Zufahrten. Diese Flächen sollten für die praktische Winterdienstplanung getrennt betrachtet werden.
Ein Geschäft mit Kundenparkplatz hat andere Anforderungen als ein kleines Büro oder ein Betrieb mit Lieferverkehr. Mehr zur Planung solcher Flächen finden Sie in unserem Beitrag Winterdienst für Gewerbe in Hamburg.
Was passiert, wenn nicht geräumt oder gestreut wird?
Die Stadt Hamburg weist darauf hin, dass Verstöße gegen die Räum- und Streupflicht als Ordnungswidrigkeit behandelt werden können. Auch eine kostenpflichtige Ersatzvornahme kann in Betracht kommen.
Kommt es auf einer nicht ausreichend gesicherten Fläche zu einem Unfall, können außerdem Haftungsfragen entstehen. Gerade deshalb lohnt es sich, Zuständigkeiten vor dem ersten Wintereinbruch zu klären und nicht erst dann zu reagieren, wenn bereits Schnee liegt.
Kann die Räum- und Streupflicht an einen Dienstleister übertragen werden?
Die praktische Durchführung kann an andere Personen oder ein gewerbliches Unternehmen übertragen werden. Für Eigentümer und Hausverwaltungen ist das vor allem dann relevant, wenn morgens niemand vor Ort ist oder mehrere Flächen betreut werden müssen.
Der Auftrag sollte dabei eindeutig beschreiben, welche Bereiche übernommen werden. Beim öffentlichen Gehweg ist außerdem wichtig, dass die Arbeiten innerhalb der geltenden Vorgaben erledigt werden.
Die Stadt Hamburg weist darauf hin, dass auch bei einer Beauftragung darauf geachtet werden muss, dass die Räum- und Streupflicht ordnungsgemäß und rechtzeitig ausgeführt wird. Eine klare Flächen- und Leistungsbeschreibung ist daher sinnvoll.
Winterdienst nicht selbst organisieren?
Nicht jeder Eigentümer kann morgens Schnee räumen oder bei plötzlich entstehender Glätte kurzfristig reagieren. Bei größeren Wohnanlagen oder Gewerbeobjekten ist der Aufwand zusätzlich höher.
Four Season Services übernimmt Winterdienst in Hamburg für private Grundstücke, Mehrfamilienhäuser, Wohnanlagen, Hausverwaltungen und Gewerbeobjekte. Vorab werden die zu betreuenden Flächen und der gewünschte Leistungsumfang abgestimmt.
So lässt sich die praktische Durchführung passend zum jeweiligen Objekt planen.
Häufige Fragen zur Räum- und Streupflicht in Hamburg
Bis wann muss morgens Schnee geräumt sein?
Wenn Schneefall oder Glätte nach 20 Uhr auftritt beziehungsweise über 20 Uhr hinaus anhält, gilt am Folgetag werktags 8:30 Uhr und an Sonn- und Feiertagen 9:30 Uhr.
Wie breit muss der Gehweg geräumt werden?
Hamburg nennt grundsätzlich eine erforderliche Breite von mindestens einem Meter. Bei Treppen und bestimmten Sonderflächen gelten zusätzliche Vorgaben.
Darf auf Hamburger Gehwegen Salz gestreut werden?
Grundsätzlich nein. Die Stadt nennt stattdessen abstumpfende Streumittel wie Sand, Splitt, feinkörnigen Kies oder Blähton.
Muss man bei neuem Schnee mehrmals am Tag räumen?
Bei erneutem oder anhaltendem Schneefall sowie neuer Glätte kann eine weitere Bearbeitung erforderlich werden.
Kann ein gewerblicher Winterdienst beauftragt werden?
Ja. Die zu betreuenden Flächen und Leistungen sollten dabei klar vereinbart werden.
Offizielle Quellen
Die Angaben in diesem Beitrag basieren auf den aktuellen Informationen der Freien und Hansestadt Hamburg. Weiterführende Details finden Sie in den offiziellen Seiten Fragen & Antworten zum Winterdienst und Wie muss ich räumen?.